{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-214_2016-06-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ad7e3382-0aea-4520-a2d5-5bc5213e3bdb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050690", "Checksum": "cd899567552166d53e4b74916e6820c3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-214_2016-06-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7c32a40d-0574-40d6-9943-d56138a3447c", "Checksum": "650ea0ecac7db31a634d50c9cbc4bb50"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 214"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.06.2016 710 14 214"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Die beitragsrechtliche Qualifikation eines Akkordanten als unselbstständiger Erwerbstätiger bejaht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:32:17", "Checksum": "cd288aea92045a23d67190fd96bd13f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.06.2016 710 14 214\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Die beitragsrechtliche Qualifikation eines Akkordanten als unselbstständiger Erwerbstätiger bejaht\n\n5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass der Beigeladene im\nHandelsregister als Einzelunternehmung (bis zur Löschung am 22. Juli 2015) auf den Namen\nF.____ eingetragen gewesen sei. Er habe Briefpapier seiner Einzelunternehmung mit eigenem\nLogo benutzt und seine Rechnungen hätten eine Mehrwertsteuer-Registernummer getragen.\nWeiter besitze die Einzelunternehmung einen eigenen Eintrag im Telefonbuch. Als Nachweis\nder selbstständigen Erwerbstätigkeit habe der Beigeladene ihr den Handelsregister-Auszug und\ndie AHV-Abrechnung vorgelegt. Zudem sei über das Vorliegen von Unfall- und Taggeldversicherungen des Beigeladenen gesprochen geworden. Damit habe die Beschwerdeführerin in\nguten Treuen davon ausgehen dürfen, dass er für den Beigeladenen keine Sozialversicherungsbeiträge abrechnen müsse. Für das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit des\nBeigeladenen spreche auch, dass dieser ein erhebliches Unternehmerrisiko getragen habe.\nDies zeige sich schon allein darin, dass er für die Löhne der beigezogenen Hilfskräfte verantwortlich gewesen sei. Dazu habe er gemäss den Aussagen der Auskunftspersonen weitere Aufträge für Dritte ausgeführt. Ausserdem habe er eigene Geschäftsräumlichkeiten gehabt. In sei-\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nner Betriebsorganisation sei er frei gewesen. Denn der Beigeladene habe keine vorgegebenen\nPräsenzzeiten einhalten müssen, es seien keine Arbeitsrapporte oder Arbeitspläne erstellt worden und er habe seine Arbeit frei einteilen können. Damit sei erstellt, dass auch in arbeitsorganisatorischer Hinsicht keine Abhängigkeit zur Beschwerdeführerin bestanden habe.\n\n5.3.2 Es trifft zu, dass die Einträge im Handelsregister, im Telefonbuch sowie im Mehrwert-\nsteuer-Register, die Verwendung von Geschäftspapieren mit eigenem Logo und der Abschluss\nvon Versicherungen Hinweise für eine selbstständige Erwerbstätigkeit sind. Da es sich dabei\njedoch lediglich um Hilfsmerkmale handelt, erlangen sie erst Bedeutung, wenn die Hauptmerkmale (Bestehen einer Betriebsorganisation und regelmässige Direktübernahme von Drittaufträgen) nicht eindeutig vorliegen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts Zürich vom 31. Oktober\n2005, AB.2004.00082, E. 3.2; WML Rz. 4050). Desgleichen ist eine Abrechnung als Selbstständigerwerbender mit der Ausgleichskasse für die Frage des Beitragsstatus AHV-rechtlich\nbedeutungslos (AHI 1995 S. 136 E. 5a am Ende; BGE 119 V 164 f. E. 3c). Was das Hauptmerkmal der Betriebsorganisation anbelangt, ist festzustellen, dass der Beigeladene über keine\nGeschäftsräumlichkeiten im eigentlichen Sinne verfügte. Bei der auf den Rechnungen angegebenen Firmenadresse (Y.____weg in X.____) handelt sich um seine Wohnadresse, wo er heute\nnoch lebt. Dass er eine eigene Arbeitsstätte oder ein Lager hatte, geht aus den Akten nicht hervor und wird auch von keiner der Parteien behauptet. Der Beigeladene besass zwar eigenes\nWerkzeug und ein Firmenauto. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass er bedeutende Betriebsmittel\noder Material wie z.B. Isolationen auf eigene Rechnung beschaffte. Gemäss den Aussagen der\nAuskunftspersonen führte der Beigeladene auch keine Arbeiten für Dritte aus. Zwar sei er von\nder G.____ einmal für einen Auftrag eingesetzt worden. Die Arbeit sei aber nicht im Namen und\nauf Rechnung der F.____ ausgeführt worden, sondern sei über die Beschwerdeführerin abgewickelt worden. Gleichermassen bestätigte der Beigeladene heute, dass er während der Zeit\nvom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 nur für die A.____ tätig gewesen sei. Seine Angaben\nsind glaubhaft, ergibt sich doch aus der abgerechneten Zahl der Arbeitsstunden, dass er während der hier massgebenden Zeitperiode in einem Vollzeitpensum für die Beschwerdeführerin\narbeitete (vgl. Stundenabrechnungen der F.____). Es kann deshalb der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach der Beigeladene im hier massgebenden Zeitraum an verschiedenen\nArbeitsplätzen im Einsatz gewesen sei, nicht gefolgt werden. Das zweite Hauptmerkmal der\nregelmässigen Direktübernahme von Drittaufträgen ist ebenfalls nicht erfüllt. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beigeladene keine direkten Aufträge von einer Bauherrschaft, von Werkeigentümern oder Architekten erhielt. Die aktenkundigen einmaligen mündlichen Nachfragen um Aufträge bei den Firmen der Auskunftspersonen genügen nicht für die\nAnnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, unterscheiden sich solche Anfragen nicht wesentlich von Stellenbewerbungen eines Arbeitnehmers. Damit ist keines der Hauptmerkmale\nerfüllt, welche für das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eines Akkordanten sprechen würden.\n\n5.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin trug der Beigeladene gemäss den Akten kein eigenes wirtschaftliches Unternehmerrisiko. Für die Auftragsausführung waren keine\nerheblichen Investitionen notwendig. So musste er für die Erfüllung der von der Beschwerdeführerin erteilten Aufträge kein Material und Werkzeug einsetzen. Auch die Gerüste wurden ge-\n\n"}