{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-214_2016-06-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ad7e3382-0aea-4520-a2d5-5bc5213e3bdb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050690", "Checksum": "cd899567552166d53e4b74916e6820c3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-214_2016-06-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7c32a40d-0574-40d6-9943-d56138a3447c", "Checksum": "650ea0ecac7db31a634d50c9cbc4bb50"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 214"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.06.2016 710 14 214"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Die beitragsrechtliche Qualifikation eines Akkordanten als unselbstständiger Erwerbstätiger bejaht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:32:17", "Checksum": "cd288aea92045a23d67190fd96bd13f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.06.2016 710 14 214\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Die beitragsrechtliche Qualifikation eines Akkordanten als unselbstständiger Erwerbstätiger bejaht\n\n4.2 Ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien, sondern nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch\nausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten,\nwer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht\nabhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (BGE 110 V 72 E. 4; bestätigt in:\nBGE 119 V 161 E. 2). Die arbeitsorganisatorische Abhängigkeit äussert sich in der Weisungsgebundenheit des Erwerbstätigen, im Vorhandensein eines Unterordnungsverhältnisses, der\nPflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, eines Konkurrenzverbots und einer Präsenzpflicht\n(Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über den massgebenden Lohn\n[WML], gültig ab 1. Januar 2008, Rz. 1015). Ein spezifisches Unternehmerrisiko zeigt sich im\nTätigen von erheblichen Investitionen, im Tragen des Verlustes, der Unkosten, Inkasso- und\nDelkredererisikos, im Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, im Beschaffen\nvon Aufträgen, der Beschäftigung von Personal und im Verfügen über eigene Geschäftsräumlichkeiten (WML Rz. 1014).\n\n4.3 Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden\nSachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils\nunter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach\nMerkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 162 E. 1, 122 V 171 E. 3a und\n283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen).\n\n5.1 Die Ausgleichskasse ging davon aus, dass der Beigeladene vom 1. Juli 2011 bis\n31. Dezember 2012 als Arbeitnehmer bei der Beschwerdeführerin tätig war. Sie stützte sich\ndabei auf den Entscheid der SUVA vom 25. November 2015, in welchem der Beigeladene als\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nUnselbstständiger qualifiziert wurde. Der Entscheid des Unfallversicherers ist für die Ausgleichskasse grundsätzlich verbindlich, wie im Einspracheentscheid vom 17. Juni 2014 richtig\nfestgehalten wurde (vgl. Urteil des EVG vom 30. Juni 2006, H 191/05, E. 2.2; ZAK 1989 S. 25\nE. 3b mit Hinweisen). Diese Bindungswirkung besteht zwar für das Gericht nicht, doch soll es in\nden Entscheid der SUVA nur eingreifen, wenn dieser im Ergebnis fragwürdig ist (BGE 101 V 87\nE. 3 S. 90).\n\n5.2 Es ist somit zu prüfen, ob die SUVA bzw. die Ausgleichskasse zu Recht den Beigeladenen als Unselbstständigerwerbenden einstufte. Unbestritten ist, dass der Beigeladene vom\n1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 als Akkordant Flacharbeiten für die A.____ ausführte und\nüber die Zusammenarbeit keine schriftliche Vereinbarung vorliegt. Nach der Rechtsprechung zu\nArt. 5 Abs. 2 AHVG üben Akkordanten in der Regel eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus.\nSie können bloss dann als Selbstständigerwerbende betrachtet werden, wenn die Merkmale für\nfreie Unternehmertätigkeit klar überwiegen und wenn nach den Umständen anzunehmen ist,\ndass sie dem Akkordvergeber als gleichgeordnete Geschäftspartner gegenüberstehen (BGE\n114 V 69 E. 2b, 97 V 219 E. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2016, 9C_675/2015 E.\n3.2; ZAK 1989 S. 24 E. 3a, 1970 S. 394 E. 2). Eine selbstständige Erwerbstätigkeit ist anzunehmen, wenn mindestens eines der Hauptmerkmale, nämlich das Bestehen einer Betriebsorganisation und die regelmässige Direktübernahme von Drittaufträgen (von Werkeigentümern,\nBauherrschaften, Architekten und dergleichen) nachgewiesen sind. Das Bestehen einer Betriebsorganisation wird praxisgemäss bei Vorliegen folgender Umstände bejaht: Vorhandensein\neiner Arbeitsstätte mit branchenüblichen Arbeitseinrichtungen und Maschinen, Einsatz von bedeutenden eigenen oder gemieteten Betriebsmitteln, Beschaffung von Material auf eigene\nRechnung oder Einsatz mehrerer eigener Akkordgruppen auf verschiedenen Arbeitsplätzen\n(HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage,\nBern 1996, S. 128 f. mit Hinweisen; WML Rz 4047 f.). Als Hinweise können die Auftragswerbung durch Zeitungsinserate, ein Werkvertrag, die Offert- und Rechnungsstellung, eine Garantieleistung und die vertragliche Übernahme von Risiko- und Zufallshaftung gelten (WML Rz.\n4050).\n\n"}