{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-214_2016-06-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ad7e3382-0aea-4520-a2d5-5bc5213e3bdb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050690", "Checksum": "cd899567552166d53e4b74916e6820c3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-214_2016-06-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7c32a40d-0574-40d6-9943-d56138a3447c", "Checksum": "650ea0ecac7db31a634d50c9cbc4bb50"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 214"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.06.2016 710 14 214"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Die beitragsrechtliche Qualifikation eines Akkordanten als unselbstständiger Erwerbstätiger bejaht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:32:17", "Checksum": "cd288aea92045a23d67190fd96bd13f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.06.2016 710 14 214\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Die beitragsrechtliche Qualifikation eines Akkordanten als unselbstständiger Erwerbstätiger bejaht\n\n1. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über das Allgemeine Sozialversicherungsrecht (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen laut Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVG) vom 20. Dezember 1946 auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar\nsind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen\nVersicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist, soweit es sich nicht\num einen Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse handelt, nach Art. 58 ATSG\ngrundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur\nZeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. In Fragen der Beitragspflicht sind jedoch\nArbeitnehmende und Arbeitgeber gleichermassen zur Beschwerde legitimiert. Bei beitragsrechtlichen Streitigkeiten im Bereich der paritätischen AHV-Beiträge fällt deshalb rechtsprechungsgemäss bei der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit nicht nur der Wohnsitzgerichtsstand,\nsondern auch der Sitz der Arbeitgeberin in Betracht (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar,\n2. Auflage, Zürich 2009, Art. 58 Rz. 13). Vorliegend befand sich der Sitz der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in Z.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des\nKantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Im Kanton Basel-Landschaft beurteilt gemäss\n§ 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO)\nvom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige\ngerichtliche Instanz Beschwerden gegen Verfügungen einer Ausgleichskasse. Es ist somit auch\nsachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und\nformgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--\ndurch Präsidialentscheid. Vorliegend beläuft sich die angefochtene Beitragsverfügung auf\nFr. 6'366.40 zuzüglich Zinsen von Fr. 410.30, weshalb die Angelegenheit durch das Präsidium\nder Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts zu beurteilen ist.\n\n3. Erlässt eine Ausgleichskasse auf dem Gebiet der paritätischen Beiträge eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitsgebers als auch des Arbeitnehmers\nfest (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 AHVG). Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in gleicher\nWeise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs\ngrundsätzlich beiden zu eröffnen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt dieser\nGrundsatz nicht nur, wenn das Beitragsstatut oder die Natur einzelner Zahlungen streitig ist,\nsondern auch bei nachträglichen Lohnerfassungen, wenn umstritten ist, ob bestimmte Vergütungen zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören (BGE 113 V 4\nE. 3a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom\n4. Juni 2002, H 50/02, E. 2a). Hat die Ausgleichskasse die Beitragsverfügung nur dem Arbeitgeber eröffnet und hat dieser Beschwerde erhoben, so hat das kantonale Versicherungsgericht\nentweder den Arbeitnehmer beizuladen oder die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen,\ndamit diese durch Zustellung der Beitragsverfügung an den oder die betroffenen Arbeitnehmer\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nderen Verfahrensrechte wahrt (BGE 113 V 5 E. 4a). Anhand der dem Gericht vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass die Ausgleichskasse die Beitragsverfügung vom 14. April 2014\neinzig der heutigen Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin zustellte und von einer zusätzlichen\nEröffnung an den mitbetroffenen B.____ absah. In der Folge lud das Kantonsgericht B.____ mit\nVerfügung vom 22. September 2014 zum Verfahren bei. An der heutigen Parteiverhandlung\nnahm der Beigeladene von seinem Recht Gebrauch, sich zur vorliegenden Sache zu äussern.\n\n4.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus\nselbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG\nsowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom\n31. Oktober 1947). Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in\nunselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das\nnicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.\n\n"}