{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-214_2016-06-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ad7e3382-0aea-4520-a2d5-5bc5213e3bdb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050690", "Checksum": "cd899567552166d53e4b74916e6820c3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-214_2016-06-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7c32a40d-0574-40d6-9943-d56138a3447c", "Checksum": "650ea0ecac7db31a634d50c9cbc4bb50"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 214"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.06.2016 710 14 214"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Die beitragsrechtliche Qualifikation eines Akkordanten als unselbstständiger Erwerbstätiger bejaht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:32:17", "Checksum": "cd288aea92045a23d67190fd96bd13f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.06.2016 710 14 214\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Die beitragsrechtliche Qualifikation eines Akkordanten als unselbstständiger Erwerbstätiger bejaht\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 17. Juni 2016 (710 14 214)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nDie beitragsrechtliche Qualifikation eines Akkordanten als unselbstständiger Erwerbstätiger bejaht\n\nBesetzung Vizepräsident Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler\n\nParteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Georg Gremmelspacher, Advokat, Gremmelspacher Bürkli Biaggi Wiprächtiger\nAdvokatur, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4002 Basel\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,\n4102 Binningen, Beschwerdegegnerin\n\nBeigeladener B.____\n\nBetreff Beiträge\nA. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) führte am 8. April 2014 bei der\nA.____ eine Arbeitgeberkontrolle durch. Dabei stellte sie fest, dass die A.____ das an B.____\nausgerichtete Entgelt für die Jahre 2011 und 2012 nicht als Einkommen aus unselbstständiger\nErwerbstätigkeit deklariert hatte. Gestützt auf die durch die SUVA durchgeführte Arbeitgeberkontrolle verpflichtete die Ausgleichskasse Basel-Landschaft die A.____ mit Verfügung vom\n14. April 2014 zur Nachzahlung von Fr. 6'776.70, wobei sich diese Forderung aus\nAHV/IV/EO/ALV-Beiträgen und Verwaltungskosten für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis\n31. Dezember 2012 in der Höhe von Fr. 6'366.40 sowie Verzugszinsen in der Höhe von\nFr. 410.30 zusammensetzte. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 17. Juni 2014 ab.\n\nB. Gegen diesen Entscheid erhob Advokat Dr. Georg Gremmelspacher am 21. Juli 2014\nnamens und im Auftrag der A.____ Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei die Verfügung vom 14. April 2014 aufzuheben und es sei auf die Nachforderung von Fr. 6'776.70 zu verzichten; unter o/e-Kostenfolge.\n\nC. In ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2014 beantragte die Ausgleichskasse die\nAbweisung der Beschwerde.\n\nD. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. September 2014 lud die Instruktionsrichterin\nB.____ zum Beschwerdeverfahren bei und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese Verfügung konnte dem Beigeladenen infolge unbekannten Aufenthalts nicht zugestellt werden.\n\nE. An der Parteiverhandlung vom 24. August 2015 erschienen, C.____, Geschäftsführer\nder A.____, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie die Auskunftspersonen D.____\nund E.____. Nach Befragung der Auskunftspersonen und dem Plädoyer des Rechtsvertreters\nder Beschwerdeführerin stellte der Vizepräsident des Kantonsgerichts den Fall mit Beschluss\nvom 24. August 2015 aus. Er stellte fest, dass die Aussagen des Beigeladenen für die Beurteilung des Falles entscheidrelevant sein könnten, weshalb es sich rechtfertige, weitere Nachforschungen über dessen Wohn- bzw. Aufenthaltsort zu tätigen.\n\nF. Eine telefonische Erkundigung bei den Einwohnerdiensten X.____ ergab, dass der Beigeladene wieder an der Wohnadresse seiner inzwischen geschiedenen Ehefrau am Y.____weg\nangemeldet sei. Mit Verfügung vom 24. September 2015 wurde der Fall erneut dem Präsidium\nzur Beurteilung überwiesen und die Durchführung einer Parteiverhandlung angeordnet. Obwohl\ndem Beigeladenen die Vorladung zur Parteiverhandlung vom 15. April 2016 zugestellt werden\nkonnte, erschien er am betreffenden Tag nicht. In der Folge wurde als neuer Termin für eine\nParteiverhandlung der 17. Juni 2016 festgesetzt.\n\nG. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen C.____, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, die Rechtsvertreterin der Ausgleichskasse und der Beigeladene, B.____, teil. Nachdem der Beigeladene befragt wurde, hielten die Parteien an ihren Anträgen und Ausführungen\nfest.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :\n\n"}