7. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis abzuweisen. Für das vorliegende Verfahren ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 61 lit. a ATSG). Die ausserordentlichen Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht