kann (Herabsetzungsbegehren) oder aber ein begründetes Gesuch einzureichen, weshalb ihnen der Mindestbeitrag zu erlassen sei (Erlassgesuch). Die Herabsetzung ist anschliessend nach Durchführung der notwendigen Erhebungen von der Ausgleichskasse zu verfügen. Über ein Erlassgesuch entscheidet die Ausgleichskasse jeweils aufgrund der Vernehmlassung der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde. Die Beschwerdeführerin ist somit an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass sie der Kasse ein entsprechendes Herabsetzungs- oder Erlassgesuch zu stellen befugt ist.