Gemäss diesen Bestimmungen können persönliche Beiträge, deren Bezahlung einer obligatorisch versicherten Person nicht zumutbar ist, auf begründetes Gesuch hin bis zum maximalen Umfang des Mindestbeitrages herabgesetzt oder unter der Voraussetzung einer grossen Härte gar vollständig erlassen werden, sofern die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde vorab angehört worden ist. In beiden Fällen (Herabsetzung oder Erlass) haben die Beitragspflichtigen ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches Gesuch einzureichen. Dabei haben sie entweder die zu dessen Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen und glaubhaft zu machen, dass ihnen die Bezahlung des vollen Betrages nicht zugemutet werden