6. Soweit die Beschwerdeführerin wiederholt darauf hinweisen lässt, dass sie die entsprechende Beitragsschuld nicht bezahlen könne, sei sie auf Art. 11 AHVG in Verbindung mit Art. 31 f. AHVV hingewiesen. Gemäss diesen Bestimmungen können persönliche Beiträge, deren Bezahlung einer obligatorisch versicherten Person nicht zumutbar ist, auf begründetes Gesuch hin bis zum maximalen Umfang des Mindestbeitrages herabgesetzt oder unter der Voraussetzung einer grossen Härte gar vollständig erlassen werden, sofern die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde vorab angehört worden ist.