6quater Abs. 2 AHVV). Sodann hat sie die persönlichen Beiträge den gesetzlichen Bestimmungen zufolge wieder aufgerechnet, wonach gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG die zunächst steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge für die AHV, Invalidenversicherung (VI) sowie Erwerbsersatzordnung (EO) von den Ausgleichskasse zu dem von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen wieder hinzuzurechnen sind. Schliesslich hat sie gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG einen Zinsabzug für das eingesetzte Eigenkapital vorgenommen.