Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Kasse grundsätzlich korrekt vorgenommen worden ist. So hat die Kasse von dem als massgebenden Einkommen zu Grunde gelegten Liquidationsgewinn von Fr. 446‘347.— zunächst den sogenannten Rentnerfreibetrag in der Höhe von Fr. 16‘800.— abgezogen (vgl. Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG in Verbindung mit Art. 6quater Abs. 2 AHVV).