4.5 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die von der Kasse vorgenommene Festsetzung der persönlichen Beiträge auf der Erzielung eines nachvollziehbaren und schlüssigen Liquidationsgewinns beruht, an welchem zu zweifeln für die Kasse aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung vorliegend weder qualitativ noch quantitativ Anlass bestanden hat. Der von der Steuerverwaltung der Kasse am 23. Oktober 2013 gemeldete Liquidationsgewinn im Umfang von Fr. 495‘930.— abzüglich AHV-Beiträge von Fr. 49‘583.— erweist sich für die Kasse somit als verbindlich (vgl. Art. 23 Abs. 4 AHVV).