Zum anderen ist die Deklaration betreffend den Liquidationsgewinn ohnehin von den steuerpflichtigen Personen selbst zu unterzeichnen. Auch in dieser Hinsicht ergibt sich demnach, dass es an der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten selbst gelegen hätte, ihren Treuhänder vorab über das fragliche Deklarationsformular in Kenntnis zu setzen.