Damit ist zugleich gesagt, dass auch nicht massgebend sein kann, ob die Steuerverwaltung den Treuhänder der Beschwerdeführerin über den Umstand hätte informieren müssen, dass das fragliche Deklarationsformular versandt worden ist. Zum einen findet sich in den beigezogenen Steuerakten der vergangenen Jahre 2012 und 2013 keinerlei Hinweis oder Vollmacht, dass eine entsprechende Zustellung auch an den Treuhänder der Beschwerdeführerin hätte erfolgen sollen. Zum anderen ist die Deklaration betreffend den Liquidationsgewinn ohnehin von den steuerpflichtigen Personen selbst zu unterzeichnen.