schützen vermag. Es wäre der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann freigestanden, das fragliche Formular zunächst mit ihrem Treuhänder zu besprechen oder um entsprechende Rückfrage und Information bei der Steuerverwaltung besorgt zu sein. Damit ist zugleich gesagt, dass auch nicht massgebend sein kann, ob die Steuerverwaltung den Treuhänder der Beschwerdeführerin über den Umstand hätte informieren müssen, dass das fragliche Deklarationsformular versandt worden ist.