Die auf der Liegenschaft lastenden Schulden sind mithin ausser Acht zu lassen, andernfalls eine entsprechende Hypothekarbelastung die bundesrechtlich vorgeschriebene Besteuerung eines Liquidationsgewinns stets massgebend schmälern bzw. gar vollständig vereiteln würde. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich einwenden lässt, dass die von der Steuerverwaltung zugestellte Aufstellung – mithin das Deklarationsformular betreffend Liquidationsgewinn für die privilegierte Besteuerung bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit vom 5. Juli 2013 – in Unkenntnis der resultierenden Folgen unterzeichnet worden sei, ist ihr entgegen zu halten, dass sie diese Rechtsunkenntnis nicht zu