4.4 Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren vorbringen lässt, dass bei der Bemessung des strittigen Liquidationsgewinns die auf der Liegenschaft lastenden Schulden unberücksichtigt geblieben seien, ist ihr zu entgegnen, dass der Liquidationsgewinn aus der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem massgebenden Buchwert bzw. bei dessen Fehlen dem Anlagewert resultiert (vgl. oben, Erwägung 2.4 hiervor). Die auf der Liegenschaft lastenden Schulden sind mithin ausser Acht zu lassen, andernfalls eine entsprechende Hypothekarbelastung die bundesrechtlich vorgeschriebene Besteuerung eines Liquidationsgewinns stets massgebend schmälern bzw. gar vollständig vereiteln würde.