Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht wägung 2.2. hiervor). Damit aber ist nicht ersichtlich, dass die steuerrechtliche Zuordnung der fraglichen Liegenschaft offensichtlich unzutreffend gewesen wäre, weshalb auch die Kasse im vorliegenden Beitragsstreit letztlich zu Recht davon ausgehen durfte, dass die Liegenschaft bis zur Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit der Versicherten zu deren Geschäftsvermögen zu zählen war. Soweit die Beschwerdeführerin sich erst im vorliegenden Verfahren gegen die vorgenommene Qualifikation ihrer Liegenschaft als Geschäftsvermögen wendet, kann ihr deshalb nicht gefolgt werden.