Massgebend ist vielmehr die von der Steuerverwaltung vorgenommene Veranlagung als Geschäftsvermögen. Der genannten Präponderanzmethode zufolge ergibt sich in diesem Zusammenhang aber zu Recht, dass die Steuerverwaltung die geschäftlich als Gastwirtschaft genutzte Liegenschaft ihrer objektivierten Zweckbestimmung zufolge dem Geschäftsvermögen zugeschlagen hat (vgl. oben, Er-