Erst für das Jahr 2012 wurde die Liegenschaft nach Aufgabe der Gastwirtschaft im Jahre 2011 wieder als Privatvermögen qualifiziert (vgl. Details zur Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2012 definitiv vom 22. August 2013, Ziffern 831 und 841). Ob die Beschwerdeführerin die fragliche Liegenschaft in ihrer Steuererklärung dabei jeweils als Privatvermögen deklariert hatte, vermag dabei – jedenfalls nunmehr in AHV-rechtlicher Hinsicht – keine Rolle mehr zu spielen. Massgebend ist vielmehr die von der Steuerverwaltung vorgenommene Veranlagung als Geschäftsvermögen.