Ein Blick in die von der Steuerverwaltung beigezogenen Steuerakten belegt denn auch, dass die Liegenschaft in der Vergangenheit – entgegen der Selbstdeklaration der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann – als steuerbares Geschäftsvermögen der Ehefrau und damit als geschäftlich genutztes Gebäude qualifiziert worden war. So ist den Details zur Veranlagungsverfügung betreffend bereits die Staatssteuer 2005 zu entnehmen, dass sowohl der Boden- als auch der Gebäudewert zum Geschäftsvermögen geschlagen worden war (vgl. a.a.O., Ziffer 833 und 843 der Veranlagungsverfügung).