Wie bereits dem Antwortschreiben der Steuerverwaltung an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann vom 2. Januar 2014 zu entnehmen ist, ist die fragliche Liegenschaft seit über zehn Jahren als geschäftliche Liegenschaft qualifiziert worden. Ein Blick in die von der Steuerverwaltung beigezogenen Steuerakten belegt denn auch, dass die Liegenschaft in der Vergangenheit – entgegen der Selbstdeklaration der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann – als steuerbares Geschäftsvermögen der Ehefrau und damit als geschäftlich genutztes Gebäude qualifiziert worden war.