4.3 Die Beschwerdeführerin lässt einwenden, dass die fragliche Liegenschaft bisher nie als Geschäftsliegenschaft angegeben worden sei. Damit stellt sie sich sinngemäss auf den Standpunkt, dass die AHV-rechtliche Taxation der Vermögenswerte an einem schwerwiegenden Mangel in steuerrechtlicher Hinsicht leiden würde. Diesem Standpunkt kann nicht gefolgt werden. Wie bereits dem Antwortschreiben der Steuerverwaltung an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann vom 2. Januar 2014 zu entnehmen ist, ist die fragliche Liegenschaft seit über zehn Jahren als geschäftliche Liegenschaft qualifiziert worden.