Diese Ansicht scheint denn auch die Beschwerdeführerin selbst zu vertreten, wenn sie in ihrer Eingabe an das Kantonsgericht vom 23. Januar 2014 vorbringen lässt, dass die Steuerverwaltung ein Rektifikat ihrer Steuerveranlagung hätte vornehmen sollen. Bekanntlich liegt es jedoch gerade nicht im Einflussbereich der Kasse, über eine allfällige Wiedererwägung in steuerrechtlicher Hinsicht zu entscheiden. Die Kasse ist vielmehr an die qualitativ zu Recht erfolgte Liquidationsbesteuerung gebunden, an welcher zu zweifeln auch in masslicher Hinsicht dem Gesagten zufolge kein Anlass besteht.