Nachdem diese Veranlagung am 21. September 2013 in Rechtskraft erwachsen war (vgl. Antwortschreiben der Steuerverwaltung vom 2. Januar 2014, Beilage zur Beschwerdebegründung vom 16. Januar 2014), bestand für die Kasse mithin keine Veranlassung, an den für sie grundsätzlich verbindlichen Angaben der Steuerbehörden zu zweifeln. Diese Ansicht scheint denn auch die Beschwerdeführerin selbst zu vertreten, wenn sie in ihrer Eingabe an das Kantonsgericht vom 23. Januar 2014 vorbringen lässt, dass die Steuerverwaltung ein Rektifikat ihrer Steuerveranlagung hätte vornehmen sollen.