Der Überführungswert von Fr. 701‘000.— wiederum basiert auf einer Verkehrswertschätzung der Steuerverwaltung vom 24. Oktober 2012, wovon die Katasterwerte für das fragliche Gebäude im Umfang von Fr. 202‘810.— sowie für den Bodenwert im Umfang von Fr. 2‘260.— (total Fr. 205‘070.—) in Abzug gebracht worden sind. Damit aber kann festgestellt werden, dass der strittige Liquidationsgewinn in masslicher Hinsicht nicht nur den massgebenden Steuerakten entspricht, sondern sich auch als schlüssig und nachvollziehbar erweist, da er von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann explizit in dieser Höhe den Steuerbehörden gegenüber deklariert worden ist.