Damit ergibt sich, dass der in der Steuermeldung der Steuerverwaltung aufgeführte Wertzuwachsgewinn mit dem von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann am 5. Juli 2013 selbst deklarierten Liquidationsgewinn übereinstimmt. Ebenfalls hält der im Deklarationsformular angegebene Wertzuwachsgewinn einer näheren Überprüfung stand: Dieser Wertzuwachsgewinn resultiert aus dem Überführungswert der fraglichen Liegenschaft im Zeitpunkt der Liquidation im Umfang von Fr. 701‘000.— abzüglich Anlagekosten von Fr. 205‘070.—.