Steuerakten des Jahres 2011). Weiter geht daraus hervor, dass dieser Liquidationsgewinn infolge Geschäftsaufgabe der Gastwirtschaft der Beschwerdeführerin (vgl. Anmerkung der Beschwerdeführerin in deren Erfolgsrechnung per 2011, Steuerakten des Jahres 2011) aus einem gemäss Bundessteuerrecht massgebenden Wertzuwachsgewinn der fraglichen Liegenschaft in der Höhe von Fr. 495‘930.— abzüglich die persönlichen AHV-Beiträge im Umfang von Fr. 49‘593.— resultiert. Damit ergibt sich, dass der in der Steuermeldung der Steuerverwaltung aufgeführte Wertzuwachsgewinn mit dem von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann am 5. Juli 2013 selbst deklarierten Liquidationsgewinn übereinstimmt.