Die entsprechenden Angaben sind für die Ausgleichskassen verbindlich. Die AHV-Behörden haben somit insbesondere auch in Bezug auf den aus einer Geschäftsliquidation resultierenden Vermögensgewinn auf die Steuermeldungen der Steuerverwaltung abzustellen, es sei denn, es würden sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (vgl. Erwägung 3.2 hiervor). Solche Zweifel liegen hier jedoch keine vor.