17 AHVV insbesondere auch Kapital- und Überführungsgewinne im Sinne des Bundessteuerrechts als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG (vgl. Erwägung 2.1). Diese werden von Gesetzes wegen von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen übermittelt (vgl. Erwägung 3.1). Die entsprechenden Angaben sind für die Ausgleichskassen verbindlich.