4.1 Die Kasse stützte ihre Beitragsfestsetzung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Januar 2014 auf die rechtskräftige Steuermeldung der Steuerverwaltung vom 23. Oktober 2013. Daraus geht hervor, dass die Ehefrau des Steuerpflichtigen einen Liquidationsgewinn infolge der Überführung der Geschäftsliegenschaft ins Privatvermögen in der Höhe von Fr. 495‘930.— erzielt habe. Wie hiervor erwähnt gelten nach Art. 17 AHVV insbesondere auch Kapital- und Überführungsgewinne im Sinne des Bundessteuerrechts als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG (vgl. Erwägung 2.1).