Besitzt dieser keinen Buchwert, weil er nicht bilanziert worden ist, so ist der Anlagewert massgebend. Einen Spezialfall der Überführung von Vermögenswerten aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen bildet hierbei der Wechsel des überwiegend geschäftlich genutzten zu einem überwiegend privat genutzten Vermögenswert. Der Kapitalgewinn wird diesfalls erst bei der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit steuerlich erfasst (vgl. zum Ganzen: PETER LOCHER, Kommentar zum DGB, I. Teil, 1. Aufl. 2001, Therwil/Basel, Rz 97 ff. zu Art. 18).