Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer verzögerten Geschäftsliquidation versilbern. Sämtliche Entnahmen haben dabei zum Verkehrswert der ins Privatvermögen überführten Vermögenswerte zu erfolgen, wobei der Verkehrswert im Zeitpunkt der Privatentnahme massgebend ist. Der andere massgebende Wert ist der steuerlich massgebende Buchwert des entnommenen Vermögenswertes. Besitzt dieser keinen Buchwert, weil er nicht bilanziert worden ist, so ist der Anlagewert massgebend.