Gemischt genutzte Liegenschaften werden diesen Kriterien zufolge in ihrer Gesamtheit entweder dem Geschäfts- oder dem Privatvermögen zugeordnet. Sie gelten dann als vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienend, wenn ihre geschäftliche Nutzung die private Nutzung überwiegt (sogenannte Präponderanzmethode; vgl. AHI 1999 S. 203, BGE 125 V 218).