D. Auf Nachfrage des Kantonsgerichts vom 21. Januar 2014 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Januar 2014 mit, dass er weder im Anwaltsregister eingetragen sei noch für seine Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eine Rechnung stellen werde. Darüber hinaus liess er geltend machen, dass er stets die steuerlichen Angelegenheiten der Familie der Beschwerdeführerin erledigt habe. Das Vorgehen der Kasse sei vorliegend nicht in Ordnung und er versuche, die Situation nunmehr zu korrigieren. Die einfachste Lösung wäre, wenn die Steuerverwaltung trotz rechtskräftiger Steuerveranlagung ein Rektifikat vornehmen würde.