Die fragliche Liegenschaft sei nie als Geschäftsliegenschaft angegeben worden. Das Vorgehen der Verwaltung sei unverständlich und es sei nicht zu verstehen, weshalb bei der strittigen Berechnung die Schulden unberücksichtigt geblieben seien. Schliesslich seien keinerlei finanzielle Mittel vorhanden, die strittigen Beiträge zu bezahlen, weshalb im Falle eines negativen Entscheids ein Erlassgesuch gestellt werden müsse.