C. Hiergegen erhob A.____ mit Eingabe vom 20. Januar 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids der Kasse vom 6. Januar 2014. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, dass die von der Steuerverwaltung zugestellte Aufstellung von den Eheleuten A.____ in Unkenntnis der resultierenden Folgen unterzeichnet worden sei. Ausserdem sei B.____ nicht darüber informiert worden, dass ein solches Schreiben eingetroffen sei. Die fragliche Liegenschaft sei nie als Geschäftsliegenschaft angegeben worden.