Dabei hielt sie fest, dass durch die Überführung der Geschäftsliegenschaft ins Privatvermögen für das Jahr 2011 ein AHVpflichtiger Liquidationsgewinn in der Höhe von Fr. 446‘347.— entstanden sei. Ihre Verfügung beruhe auf einer rechtskräftigen Steuerveranlagung für die direkte Bundessteuer, woran sie den gesetzlichen Vorgaben zufolge gebunden sei.