Hintergrund bildete der Umstand, dass auf der neuerlichen Steuermeldung der Steuerverwaltung ein Liquidationsgewinn infolge Überführung der Geschäftsliegenschaft in das Privatvermögen von A.____ in Höhe von Fr. 495‘930.— abzüglich AHV-Beiträge im Umfang von Fr. 49‘583.— vermerkt war. Mit rektifiziertem Einspracheentscheid ebenfalls vom 6. Januar 2014 hiess die Kasse die Einsprache der Versicherten vom 6. Dezember 2014 deshalb teilweise gut. Dabei hielt sie fest, dass durch die Überführung der Geschäftsliegenschaft ins Privatvermögen für das Jahr 2011 ein AHVpflichtiger Liquidationsgewinn in der Höhe von Fr. 446‘347.— entstanden sei.