{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-17_2014-08-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1412ad84-a4c6-483b-a052-3c185c9a902d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050815", "Checksum": "e431cbb2937c7bacbceefc457693f2b3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-17_2014-08-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ce0f8233-26f4-4cc7-8e05-98ac050b34c2", "Checksum": "5d0a575d0af67215e5e06abbc0a6554b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 17", "710 2014 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.08.2014 710 14 17 (710 2014 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:08:27", "Checksum": "c3a080dd0cf889fe5bd586b96255f927", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.08.2014 710 14 17 (710 2014 17)\nRegeste:\nBeiträge\n\n4.5 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die von der Kasse vorgenommene\nFestsetzung der persönlichen Beiträge auf der Erzielung eines nachvollziehbaren und schlüssigen Liquidationsgewinns beruht, an welchem zu zweifeln für die Kasse aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung vorliegend weder qualitativ noch quantitativ Anlass bestanden hat. Der\nvon der Steuerverwaltung der Kasse am 23. Oktober 2013 gemeldete Liquidationsgewinn im\nUmfang von Fr. 495‘930.— abzüglich AHV-Beiträge von Fr. 49‘583.— erweist sich für die Kasse\nsomit als verbindlich (vgl. Art. 23 Abs. 4 AHVV).\n\n5. Die konkrete Berechnung der persönlichen Beiträge wurde von der Beschwerdeführerin\nvorliegend nicht beanstandet. Eine summarische Überprüfung zeigt denn auch, dass diese von\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nder Kasse grundsätzlich korrekt vorgenommen worden ist. So hat die Kasse von dem als massgebenden Einkommen zu Grunde gelegten Liquidationsgewinn von Fr. 446‘347.— zunächst\nden sogenannten Rentnerfreibetrag in der Höhe von Fr. 16‘800.— abgezogen (vgl. Art. 4 Abs. 2\nlit. b AHVG in Verbindung mit Art. 6quater Abs. 2 AHVV). Sodann hat sie die persönlichen Beiträge den gesetzlichen Bestimmungen zufolge wieder aufgerechnet, wonach gemäss Art. 9\nAbs. 4 AHVG die zunächst steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge für die AHV, Invalidenversicherung (VI) sowie Erwerbsersatzordnung (EO) von den Ausgleichskasse zu dem von\nden Steuerbehörden gemeldeten Einkommen wieder hinzuzurechnen sind. Schliesslich hat sie\ngemäss Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG einen Zinsabzug für das eingesetzte Eigenkapital vorgenommen. Von dem auf diese Weise resultierenden, massgebenden Einkommen hat sie schliesslich\nein Total an persönlichen Beiträgen im Umfang von Fr. 47‘320.65 berechnet, welches sich den\ngesetzlichen Bestimmungen zufolge als zutreffend erweist.\n\n6. Soweit die Beschwerdeführerin wiederholt darauf hinweisen lässt, dass sie die entsprechende Beitragsschuld nicht bezahlen könne, sei sie auf Art. 11 AHVG in Verbindung mit Art.\n31 f. AHVV hingewiesen. Gemäss diesen Bestimmungen können persönliche Beiträge, deren\nBezahlung einer obligatorisch versicherten Person nicht zumutbar ist, auf begründetes Gesuch\nhin bis zum maximalen Umfang des Mindestbeitrages herabgesetzt oder unter der Voraussetzung einer grossen Härte gar vollständig erlassen werden, sofern die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde vorab angehört worden ist. In beiden Fällen (Herabsetzung oder Erlass)\nhaben die Beitragspflichtigen ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches Gesuch einzureichen. Dabei haben sie entweder die zu dessen Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen und\nglaubhaft zu machen, dass ihnen die Bezahlung des vollen Betrages nicht zugemutet werden\nkann (Herabsetzungsbegehren) oder aber ein begründetes Gesuch einzureichen, weshalb\nihnen der Mindestbeitrag zu erlassen sei (Erlassgesuch). Die Herabsetzung ist anschliessend\nnach Durchführung der notwendigen Erhebungen von der Ausgleichskasse zu verfügen. Über\nein Erlassgesuch entscheidet die Ausgleichskasse jeweils aufgrund der Vernehmlassung der\nvom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde. Die Beschwerdeführerin ist somit an dieser Stelle\nnoch einmal ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass sie der Kasse ein entsprechendes Herabsetzungs- oder Erlassgesuch zu stellen befugt ist.\n\n7. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis abzuweisen. Für das vorliegende Verfahren ist\nauf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 61 lit. a ATSG). Die ausserordentlichen Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend wettzuschlagen.\n\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}