{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-17_2014-08-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1412ad84-a4c6-483b-a052-3c185c9a902d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050815", "Checksum": "e431cbb2937c7bacbceefc457693f2b3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-17_2014-08-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ce0f8233-26f4-4cc7-8e05-98ac050b34c2", "Checksum": "5d0a575d0af67215e5e06abbc0a6554b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 17", "710 2014 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.08.2014 710 14 17 (710 2014 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:08:27", "Checksum": "c3a080dd0cf889fe5bd586b96255f927", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.08.2014 710 14 17 (710 2014 17)\nRegeste:\nBeiträge\n\n4.3 Die Beschwerdeführerin lässt einwenden, dass die fragliche Liegenschaft bisher nie als\nGeschäftsliegenschaft angegeben worden sei. Damit stellt sie sich sinngemäss auf den Standpunkt, dass die AHV-rechtliche Taxation der Vermögenswerte an einem schwerwiegenden\nMangel in steuerrechtlicher Hinsicht leiden würde. Diesem Standpunkt kann nicht gefolgt werden. Wie bereits dem Antwortschreiben der Steuerverwaltung an die Beschwerdeführerin und\nihren Ehemann vom 2. Januar 2014 zu entnehmen ist, ist die fragliche Liegenschaft seit über\nzehn Jahren als geschäftliche Liegenschaft qualifiziert worden. Ein Blick in die von der Steuerverwaltung beigezogenen Steuerakten belegt denn auch, dass die Liegenschaft in der Vergangenheit – entgegen der Selbstdeklaration der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann – als\nsteuerbares Geschäftsvermögen der Ehefrau und damit als geschäftlich genutztes Gebäude\nqualifiziert worden war. So ist den Details zur Veranlagungsverfügung betreffend bereits die\nStaatssteuer 2005 zu entnehmen, dass sowohl der Boden- als auch der Gebäudewert zum Geschäftsvermögen geschlagen worden war (vgl. a.a.O., Ziffer 833 und 843 der Veranlagungsverfügung). Nichts anderes ergibt sich aus den Details zur Veranlagungsverfügung der Folgejahre,\nwonach die fragliche Liegenschaft offensichtlich stets als geschäftlicher Vermögenswert taxiert\nworden war (vgl. a.a.O., Jahre 2008 bis 2010, jeweils Ziffern 833 und 843). Erst für das Jahr\n2012 wurde die Liegenschaft nach Aufgabe der Gastwirtschaft im Jahre 2011 wieder als Privatvermögen qualifiziert (vgl. Details zur Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2012 definitiv vom\n22. August 2013, Ziffern 831 und 841). Ob die Beschwerdeführerin die fragliche Liegenschaft in\nihrer Steuererklärung dabei jeweils als Privatvermögen deklariert hatte, vermag dabei – jedenfalls nunmehr in AHV-rechtlicher Hinsicht – keine Rolle mehr zu spielen. Massgebend ist vielmehr die von der Steuerverwaltung vorgenommene Veranlagung als Geschäftsvermögen. Der\ngenannten Präponderanzmethode zufolge ergibt sich in diesem Zusammenhang aber zu Recht,\ndass die Steuerverwaltung die geschäftlich als Gastwirtschaft genutzte Liegenschaft ihrer objektivierten Zweckbestimmung zufolge dem Geschäftsvermögen zugeschlagen hat (vgl. oben, Er-\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nwägung 2.2. hiervor). Damit aber ist nicht ersichtlich, dass die steuerrechtliche Zuordnung der\nfraglichen Liegenschaft offensichtlich unzutreffend gewesen wäre, weshalb auch die Kasse im\nvorliegenden Beitragsstreit letztlich zu Recht davon ausgehen durfte, dass die Liegenschaft bis\nzur Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit der Versicherten zu deren Geschäftsvermögen zu zählen war. Soweit die Beschwerdeführerin sich erst im vorliegenden Verfahren gegen\ndie vorgenommene Qualifikation ihrer Liegenschaft als Geschäftsvermögen wendet, kann ihr\ndeshalb nicht gefolgt werden. Diese hätte sich vielmehr bereits anlässlich der vergangenen\nSteuerveranlagungen gegen eine solche Qualifikation zur Wehr setzen müssen.\n\n4.4 Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren vorbringen lässt, dass bei der Bemessung\ndes strittigen Liquidationsgewinns die auf der Liegenschaft lastenden Schulden unberücksichtigt\ngeblieben seien, ist ihr zu entgegnen, dass der Liquidationsgewinn aus der Differenz zwischen\ndem Verkehrswert und dem massgebenden Buchwert bzw. bei dessen Fehlen dem Anlagewert\nresultiert (vgl. oben, Erwägung 2.4 hiervor). Die auf der Liegenschaft lastenden Schulden sind\nmithin ausser Acht zu lassen, andernfalls eine entsprechende Hypothekarbelastung die bundesrechtlich vorgeschriebene Besteuerung eines Liquidationsgewinns stets massgebend schmälern bzw. gar vollständig vereiteln würde. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich einwenden lässt, dass die von der Steuerverwaltung zugestellte Aufstellung – mithin das Deklarationsformular betreffend Liquidationsgewinn für die privilegierte Besteuerung bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit vom 5. Juli 2013 – in Unkenntnis der resultierenden Folgen unterzeichnet worden sei, ist ihr entgegen zu halten, dass sie diese Rechtsunkenntnis nicht zu\nschützen vermag. Es wäre der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann freigestanden, das\nfragliche Formular zunächst mit ihrem Treuhänder zu besprechen oder um entsprechende\nRückfrage und Information bei der Steuerverwaltung besorgt zu sein. Damit ist zugleich gesagt,\ndass auch nicht massgebend sein kann, ob die Steuerverwaltung den Treuhänder der Beschwerdeführerin über den Umstand hätte informieren müssen, dass das fragliche Deklarationsformular versandt worden ist. Zum einen findet sich in den beigezogenen Steuerakten der\nvergangenen Jahre 2012 und 2013 keinerlei Hinweis oder Vollmacht, dass eine entsprechende\nZustellung auch an den Treuhänder der Beschwerdeführerin hätte erfolgen sollen. Zum anderen ist die Deklaration betreffend den Liquidationsgewinn ohnehin von den steuerpflichtigen\nPersonen selbst zu unterzeichnen. Auch in dieser Hinsicht ergibt sich demnach, dass es an der\nBeschwerdeführerin und ihrem Ehegatten selbst gelegen hätte, ihren Treuhänder vorab über\ndas fragliche Deklarationsformular in Kenntnis zu setzen.\n\n"}