{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-17_2014-08-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1412ad84-a4c6-483b-a052-3c185c9a902d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050815", "Checksum": "e431cbb2937c7bacbceefc457693f2b3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-17_2014-08-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ce0f8233-26f4-4cc7-8e05-98ac050b34c2", "Checksum": "5d0a575d0af67215e5e06abbc0a6554b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 17", "710 2014 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.08.2014 710 14 17 (710 2014 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:08:27", "Checksum": "c3a080dd0cf889fe5bd586b96255f927", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.08.2014 710 14 17 (710 2014 17)\nRegeste:\nBeiträge\n\n4.1 Die Kasse stützte ihre Beitragsfestsetzung im angefochtenen Einspracheentscheid vom\n6. Januar 2014 auf die rechtskräftige Steuermeldung der Steuerverwaltung vom 23. Oktober\n2013. Daraus geht hervor, dass die Ehefrau des Steuerpflichtigen einen Liquidationsgewinn\ninfolge der Überführung der Geschäftsliegenschaft ins Privatvermögen in der Höhe von\nFr. 495‘930.— erzielt habe. Wie hiervor erwähnt gelten nach Art. 17 AHVV insbesondere auch\nKapital- und Überführungsgewinne im Sinne des Bundessteuerrechts als Einkommen aus\nselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG (vgl. Erwägung 2.1). Diese\nwerden von Gesetzes wegen von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen übermittelt (vgl. Erwägung 3.1). Die entsprechenden Angaben sind für die Ausgleichskassen verbindlich. Die AHV-Behörden haben somit insbesondere auch in Bezug auf\nden aus einer Geschäftsliquidation resultierenden Vermögensgewinn auf die Steuermeldungen\nder Steuerverwaltung abzustellen, es sei denn, es würden sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (vgl. Erwägung 3.2 hiervor). Solche Zweifel liegen hier jedoch keine vor. Den vom Gericht beigezogenen Steuerakten der Beschwerdeführerin ist ein von\nihr und ihrem Ehemann unterschriebenes Deklarationsformular betreffend Liquidationsgewinn\nvom 5. Juli 2013 zu entnehmen, wonach sich der nach Bundesrecht steuerbare Liquidationsgewinn auf Fr. 446‘337.— beläuft (vgl. Deklaration Liquidationsgewinn für die privilegierte Besteuerung bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit ab 1. Januar 2011; Steuerakten des\nJahres 2011). Weiter geht daraus hervor, dass dieser Liquidationsgewinn infolge Geschäftsaufgabe der Gastwirtschaft der Beschwerdeführerin (vgl. Anmerkung der Beschwerdeführerin in\nderen Erfolgsrechnung per 2011, Steuerakten des Jahres 2011) aus einem gemäss Bundessteuerrecht massgebenden Wertzuwachsgewinn der fraglichen Liegenschaft in der Höhe von\nFr. 495‘930.— abzüglich die persönlichen AHV-Beiträge im Umfang von Fr. 49‘593.— resultiert.\nDamit ergibt sich, dass der in der Steuermeldung der Steuerverwaltung aufgeführte Wertzuwachsgewinn mit dem von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann am 5. Juli 2013 selbst\ndeklarierten Liquidationsgewinn übereinstimmt. Ebenfalls hält der im Deklarationsformular angegebene Wertzuwachsgewinn einer näheren Überprüfung stand: Dieser Wertzuwachsgewinn\nresultiert aus dem Überführungswert der fraglichen Liegenschaft im Zeitpunkt der Liquidation im\nUmfang von Fr. 701‘000.— abzüglich Anlagekosten von Fr. 205‘070.—. Der Überführungswert\nvon Fr. 701‘000.— wiederum basiert auf einer Verkehrswertschätzung der Steuerverwaltung\nvom 24. Oktober 2012, wovon die Katasterwerte für das fragliche Gebäude im Umfang von\nFr. 202‘810.— sowie für den Bodenwert im Umfang von Fr. 2‘260.— (total Fr. 205‘070.—) in\nAbzug gebracht worden sind. Damit aber kann festgestellt werden, dass der strittige Liquidationsgewinn in masslicher Hinsicht nicht nur den massgebenden Steuerakten entspricht, sondern\nsich auch als schlüssig und nachvollziehbar erweist, da er von der Beschwerdeführerin und\nihrem Ehemann explizit in dieser Höhe den Steuerbehörden gegenüber deklariert worden ist.\n\n4.2 Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft veranlagte den soweit korrekt ausgewiesenen Liquidationsgewinn nach den Bestimmungen von Art. 37b DBG in Folge dessen\nam 22. August 2013 zu Recht in der Höhe von Fr. 446‘300.—, indem sie den massgebenden\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nBetrag von Fr. 446‘337.— auf die nächsten 100 Franken abgerundet und ihn ihrer definitiven\nVeranlagungsverfügung über die direkte Bundessteuer 2011 zu Grunde gelegt hat (vgl. Details\nzur Veranlagungsverfügung Direkte Bundessteuer 2011 definitiv vom 22. August 2013, in Steuerakten des Jahres 2011). Nachdem diese Veranlagung am 21. September 2013 in Rechtskraft\nerwachsen war (vgl. Antwortschreiben der Steuerverwaltung vom 2. Januar 2014, Beilage zur\nBeschwerdebegründung vom 16. Januar 2014), bestand für die Kasse mithin keine Veranlassung, an den für sie grundsätzlich verbindlichen Angaben der Steuerbehörden zu zweifeln. Diese Ansicht scheint denn auch die Beschwerdeführerin selbst zu vertreten, wenn sie in ihrer Eingabe an das Kantonsgericht vom 23. Januar 2014 vorbringen lässt, dass die Steuerverwaltung\nein Rektifikat ihrer Steuerveranlagung hätte vornehmen sollen. Bekanntlich liegt es jedoch gerade nicht im Einflussbereich der Kasse, über eine allfällige Wiedererwägung in steuerrechtlicher Hinsicht zu entscheiden. Die Kasse ist vielmehr an die qualitativ zu Recht erfolgte Liquidationsbesteuerung gebunden, an welcher zu zweifeln auch in masslicher Hinsicht dem Gesagten\nzufolge kein Anlass besteht. Die Kasse legte den soweit ausgewiesenen Liquidationsgewinn\nihrer Beitragsfestsetzung deshalb zu Recht zu Grunde, wenn sie in ihrem angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Januar 2014 festhielt, dass durch die Überführung der Geschäftsliegenschaft ins Privatvermögen ein AHV-pflichtiger Liquidationsgewinn in entsprechender Höhe\nentstanden sei.\n\n"}