{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-17_2014-08-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1412ad84-a4c6-483b-a052-3c185c9a902d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050815", "Checksum": "e431cbb2937c7bacbceefc457693f2b3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-17_2014-08-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ce0f8233-26f4-4cc7-8e05-98ac050b34c2", "Checksum": "5d0a575d0af67215e5e06abbc0a6554b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 17", "710 2014 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.08.2014 710 14 17 (710 2014 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:08:27", "Checksum": "c3a080dd0cf889fe5bd586b96255f927", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.08.2014 710 14 17 (710 2014 17)\nRegeste:\nBeiträge\n\n2.3 Bei der Übernahme steuerrechtlicher Grundsätze im Zusammenhang mit der Frage, ob\nsolche Vermögenszuwächse der Beitragspflicht unterliegen, ist stets im Auge zu behalten, dass\ndie Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da im Steuerbereich der Einkommensbegriff auf der Reinvermögenszugangstheorie beruht (ASA 60 S. 77 E. 4a; LOCHER, System des Steuerrechts, 5. Aufl.,\nS. 155; KÄNZIG, Kommentar zur Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], 2. Aufl., Bern 1982, N. 1-3\nzu Art. 21; AGNER / JUNG / STEINMANN, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer,\nZürich 1995, N. 1 zu Art. 16). Dementsprechend stellt der Vermögensertrag auf beweglichem\nund unbeweglichem Privatvermögen unbekümmert darum, ob ihm eine erwerbliche Tätigkeit zu\nGrunde liegt oder nicht, steuerbares Einkommen dar. In diesem Sinne ist der beitragsrechtliche\nEinkommensbegriff enger als die im Bundessteuerrecht verwendete Terminologie (BGE 125 V\n386 f. E. 2b, mit Verweis auf BGE 106 V 132 E. 3b).\n\n2.4 Bei der Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen wird bei der direkten\nBundessteuer diese sogenannte Verwertung zum Anlass genommen, um über stille Reserven\nabzurechnen. Wenn eine steuerpflichtige Person ihre selbstständige Erwerbstätigkeit aufgibt,\nhat grundsätzlich die Kapitalgewinnbesteuerung infolge Privatentnahme zu erfolgen, sofern\nnicht ausdrücklich erklärt wird, man wolle die Aktiven des Geschäftsvermögens im Rahmen\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\neiner verzögerten Geschäftsliquidation versilbern. Sämtliche Entnahmen haben dabei zum Verkehrswert der ins Privatvermögen überführten Vermögenswerte zu erfolgen, wobei der Verkehrswert im Zeitpunkt der Privatentnahme massgebend ist. Der andere massgebende Wert ist\nder steuerlich massgebende Buchwert des entnommenen Vermögenswertes. Besitzt dieser\nkeinen Buchwert, weil er nicht bilanziert worden ist, so ist der Anlagewert massgebend. Einen\nSpezialfall der Überführung von Vermögenswerten aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen\nbildet hierbei der Wechsel des überwiegend geschäftlich genutzten zu einem überwiegend privat genutzten Vermögenswert. Der Kapitalgewinn wird diesfalls erst bei der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit steuerlich erfasst (vgl. zum Ganzen: PETER LOCHER, Kommentar\nzum DGB, I. Teil, 1. Aufl. 2001, Therwil/Basel, Rz 97 ff. zu Art. 18).\n\n2.5 Die AHV-Beiträge werden gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz AHVV für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach Satz 2 der genannten Bestimmung gilt als Beitragsjahr das Kalenderjahr. Für die\nBemessung der Beiträge massgebend sind das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb\ninvestierte Eigenkapital (Art. 22 Abs. 2 AHVV).\n\n3.1 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte\nEigenkapital werden gemäss Art. 9 Abs. 3 AHVG von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt\nund den Ausgleichskassen gemeldet. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden über das\nfür die Berechnung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen - bei dessen Ermittlung sich\ndie Ausgleichskassen grundsätzlich auf die rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer abzustützen haben (vgl. Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 AHVV) - sowie über das im Betrieb\neingesetzte Eigenkapital sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).\n\n3.2 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des\nbetrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche\nQualifikation und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen vorliegt\nund ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des AHV-Rechts zu beurteilen,\nob für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen eine Beitragspflicht besteht und wer\nallenfalls beitragspflichtig ist. Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich\nhäufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation\nals beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss (Urteil B. und R. des Bundesgerichts vom 16. Januar 2009, 9C_551/2008, E. 2.3 mit Hinweisen). Demgegenüber ist in\nBezug auf den Vermögensgewinn die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen\nauch steuerrechtlich von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die\nSteuermeldungen verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nmüssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (134 V\n250 E. 3.3 S. 253; 110 V 369 E. 2a S. 370 und 83 E. 4 S. 86, 102 V 27 E. 3b S. 31 mit Hinweisen, Urteile H 49/02 E. 5 und H 239/85 E. 2b).\n\n"}