{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-17_2014-08-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1412ad84-a4c6-483b-a052-3c185c9a902d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050815", "Checksum": "e431cbb2937c7bacbceefc457693f2b3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-17_2014-08-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ce0f8233-26f4-4cc7-8e05-98ac050b34c2", "Checksum": "5d0a575d0af67215e5e06abbc0a6554b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 17", "710 2014 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.08.2014 710 14 17 (710 2014 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:08:27", "Checksum": "c3a080dd0cf889fe5bd586b96255f927", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.08.2014 710 14 17 (710 2014 17)\nRegeste:\nBeiträge\n\n1. Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide\nkantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse\nBasel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut\n§ 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO)\nvom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 20. Januar 2014 ist demnach einzutreten.\n\n2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf\ndem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen.\nNach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte\naus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien\nBeruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und\nÜberführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer\n(DBG) vom 14. Dezember 1990 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu\nGeschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Art. 17 AHVV gleicht die\nAHV-beitragsrechtliche Umschreibung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit\nmithin derjenigen des Steuerrechts an. Soweit das AHVG und die AHVV keine abweichende\nRegelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger\nErwerbstätigkeit deshalb auch der Beitragspflicht (BGE 134 V 250 E. 3.2 S. 253 mit Hinweisen).\nSo gelten nach Art. 17 AHVV insbesondere auch Kapital- und Überführungsgewinne im Sinne\ndes Bundessteuerrechts als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von\nArt. 9 Abs. 1 AHVG (vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz 2 DBG; ebenso Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nvom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden). Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9\nAbs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt hingegen die blosse Verwaltung des persönlichen Vermögens. Der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht.\nAnderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen\ndes Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-) Betrieben, Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit immer dann\ndar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1\nS. 253; 125 V 383 E. 2a S. 385).\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2.2 Für die Abgrenzung des Privatvermögens vom Geschäftsvermögen sind die Grundsätze\nder direkten Bundessteuer massgebend (vgl. ZAK 1979 S. 429; ZAK 1897 S. 296). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Vermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer\nselbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren,\nbildet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 21 Abs. 1 lit. d des Bundesbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (aBdBSt, in\nKraft gewesen bis Ende 1994; zur neuen Rechtslage vgl. E. 2d). Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass\ner entweder für Geschäftszwecke erworben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweckbestimmung; BGE 109 V 162 f. E. 4b, in BGE 124 V 150 E. 4c sowie ZAK\n1987 S. 297 E. 2c mit Hinweisen; MARKUS REICH, Die Abgrenzung von Geschäfts- und Privatvermögen im Einkommenssteuerrecht, in: SJZ 80/1984 S. 226). Bei dieser Prüfung ist auf objektive Kriterien abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 203). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativgütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist darüber auf Grund einer\nWürdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden\nGegenstandes bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 120 Ia 354 f. E. 4c/aa, BGE 112\nIb 82 f. E. 3a, je mit Hinweisen). Gemischt genutzte Liegenschaften werden diesen Kriterien\nzufolge in ihrer Gesamtheit entweder dem Geschäfts- oder dem Privatvermögen zugeordnet.\nSie gelten dann als vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienend, wenn ihre geschäftliche Nutzung die private Nutzung überwiegt (sogenannte Präponderanzmethode;\nvgl. AHI 1999 S. 203, BGE 125 V 218).\n\n"}