{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-17_2014-08-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1412ad84-a4c6-483b-a052-3c185c9a902d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050815", "Checksum": "e431cbb2937c7bacbceefc457693f2b3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-17_2014-08-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ce0f8233-26f4-4cc7-8e05-98ac050b34c2", "Checksum": "5d0a575d0af67215e5e06abbc0a6554b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 17", "710 2014 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.08.2014 710 14 17 (710 2014 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:08:27", "Checksum": "c3a080dd0cf889fe5bd586b96255f927", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.08.2014 710 14 17 (710 2014 17)\nRegeste:\nBeiträge\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 28. August 2014 (710 14 17)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nFestsetzung persönlicher Beiträge aufgrund eines Liquidationsgewinns bei Aufgabe der\nselbständigen Erwerbstätigkeit\n\nBesetzung Vorsitzender Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiber Stephan\nPaukner\n\nParteien A.____, Beschwerdeführerin\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,\n4102 Binningen, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Beiträge\n\nA. Gestützt auf die Meldung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft über Erwerbseinkommen und Betriebskapital Selbständigerwerbender vom 22. November 2013 erhob\ndie Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) mit Verfügung vom 27. November 2013 die persönlichen Beiträge von A.____für das Jahr 2011 in der Höhe von Fr. 53‘071.60. Eine dagegen\nvon der Versicherten, vertreten durch B.____, am 6. Dezember 2013 erhobene Einsprache wies\nsie mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2013 ab.\nB. Nachdem sich die Kasse in der Folge noch einmal mit der kantonalen Steuerverwaltung\nin Verbindung gesetzt und eine weitere Steuermeldung vom 23. Oktober 2013 erhalten hatte,\nzog sie ihre Verfügung vom 27. November 2013 am 6. Januar 2014 in Wiedererwägung und\nsetzte die persönlichen Beiträge der Versicherten auf Fr. 47‘320.60 fest. Hintergrund bildete der\nUmstand, dass auf der neuerlichen Steuermeldung der Steuerverwaltung ein Liquidationsgewinn infolge Überführung der Geschäftsliegenschaft in das Privatvermögen von A.____ in Höhe\nvon Fr. 495‘930.— abzüglich AHV-Beiträge im Umfang von Fr. 49‘583.— vermerkt war. Mit rektifiziertem Einspracheentscheid ebenfalls vom 6. Januar 2014 hiess die Kasse die Einsprache\nder Versicherten vom 6. Dezember 2014 deshalb teilweise gut. Dabei hielt sie fest, dass durch\ndie Überführung der Geschäftsliegenschaft ins Privatvermögen für das Jahr 2011 ein AHVpflichtiger Liquidationsgewinn in der Höhe von Fr. 446‘347.— entstanden sei. Ihre Verfügung\nberuhe auf einer rechtskräftigen Steuerveranlagung für die direkte Bundessteuer, woran sie den\ngesetzlichen Vorgaben zufolge gebunden sei.\n\nC. Hiergegen erhob A.____ mit Eingabe vom 20. Januar 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht),\nund beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids der Kasse vom 6. Januar\n2014. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, dass die von der Steuerverwaltung\nzugestellte Aufstellung von den Eheleuten A.____ in Unkenntnis der resultierenden Folgen unterzeichnet worden sei. Ausserdem sei B.____ nicht darüber informiert worden, dass ein solches Schreiben eingetroffen sei. Die fragliche Liegenschaft sei nie als Geschäftsliegenschaft\nangegeben worden. Das Vorgehen der Verwaltung sei unverständlich und es sei nicht zu verstehen, weshalb bei der strittigen Berechnung die Schulden unberücksichtigt geblieben seien.\nSchliesslich seien keinerlei finanzielle Mittel vorhanden, die strittigen Beiträge zu bezahlen,\nweshalb im Falle eines negativen Entscheids ein Erlassgesuch gestellt werden müsse.\n\nD. Auf Nachfrage des Kantonsgerichts vom 21. Januar 2014 teilte der Rechtsvertreter der\nBeschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Januar 2014 mit, dass er weder im Anwaltsregister\neingetragen sei noch für seine Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eine Rechnung stellen\nwerde. Darüber hinaus liess er geltend machen, dass er stets die steuerlichen Angelegenheiten\nder Familie der Beschwerdeführerin erledigt habe. Das Vorgehen der Kasse sei vorliegend nicht\nin Ordnung und er versuche, die Situation nunmehr zu korrigieren. Die einfachste Lösung wäre,\nwenn die Steuerverwaltung trotz rechtskräftiger Steuerveranlagung ein Rektifikat vornehmen\nwürde. Der in Rechnung gestellte Betrag könne schlichtweg nicht bezahlt werden.\n\nE. Mit Vernehmlassung vom 18. März 2014 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der eingereichten Unterlagen könne die Kasse weder Richtigkeit noch Unrichtigkeit der steuerlichen Überführung der fraglichen Liegenschaft vom Geschäfts- in das Privatvermögen der Versicherten beurteilen. Die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen seien\nvon der Steuerverwaltung zu beantworten.\n\nF. Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 zog das Kantonsgericht bei der kantonalen Steuerverwaltung die Steuerakten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ab dem Jahr 2000 bei.\nDiese ergingen am 5. Juni 2014.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :\n\n"}