6.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG haben die Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Gemäss Honorarnote vom 11. September 2014 macht der Rechtsvertreter einen Aufwand von 4,82 Stunden à Fr. 300.-- geltend. Praxisgemäss beträgt der Stundenansatz für Verfahren vor dem Kantonsgericht Fr. 250.--. Demzufolge ist der Stundenansatz entsprechend zu reduzieren. Die Kasse hat folglich den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 1‘521.70 (4,82 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 204.-- und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Seite 5 Demgemäss wird e r k a n n t :