Dieser Umstand wird aber gegebenenfalls im Erlassverfahren im Rahmen der Prüfung des guten Glaubens von Bedeutung sein. Die Beschwerdeführer haben die Möglichkeit, ein Erlassgesuch zu stellen, sobald die angepasste Rückforderungsverfügung rechtskräftig ist. 6.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.