5.3 An der Rechtmässigkeit der Rückforderung in Bezug auf die letzten zwölf Monate vor der Rückforderungsverfügung vom 23. Oktober 2013 vermag die Berufung der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz nichts zu ändern. Mit dem Schreiben der Ausgleichskasse vom 5. August 2010 liegt zwar zweifellos eine Vertrauensgrundlage vor, welche sich auf den konkreten Fall bezog und von der zuständigen Behörde geschaffen wurde. Vertrauensschutz kann aber nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann (BGE 131 II 627 E. 6 S. 636 ff., 129 I 161 E. 4.1 S. 170, 127 I 31 E. 3a S. 36; ULRICH HÄFELIN/