Ab April 2010 bestand infolge des Wechsels des Aufenthaltsortes lediglich noch Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach den Ansätzen der AHV. Die monatliche Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades beträgt 80 % des Mindestbetrages der Altersrente und folglich lediglich die Hälfte der Hilflosenentschädigung nach IVG (vgl. Art. 43bis Abs. 3, Art. 34 Abs. 5 AHVG sowie Art. 42ter Abs. 1 IVG). Die Kasse richtete irrtümlicherweise weiterhin eine Hilflosenentschädigung nach der Besitzstandsregelung aus.