3. Der Beschwerdeführer bezog bis zum Rentenalter eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung für schwere Hilflosigkeit, welche mit Erreichen des AHV-Alters im Rahmen der Besitzstandsregelung von Art. 43bis Abs. 4 AHVG weiterhin in gleicher Höhe als Hilflosenentschädigung der AHV ausgerichtet wurde. Am 19. März 2010 trat er ins Alters- und Pflegeheim ein. Ab April 2010 bestand infolge des Wechsels des Aufenthaltsortes lediglich noch Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach den Ansätzen der AHV.