2.2 Gemäss Art. 43bis Abs. 4 AHVG geniessen Personen, welche vor dem Erreichen des Rentenalters eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen haben Besitzstand. Somit wird unter der Voraussetzung, dass die Hilflosigkeit weiter besteht und der Bezüger weiterhin zu Hause wohnt, die bisherige Hilflosenentschädigung in eine solche der AHV in gleicher Höhe umgewandelt. Ändert sich der Aufenthaltsort einer Person (Heimeintritt), welche eine Hilflosenentschädigung aufgrund der Besitzstandsgarantie bezieht, erlischt die Besitzstandsgarantie. Neu gelten dann die Ansätze der Hilflosenentschädigung der AHV nach Art.